Verein-Statuten
A) Allgemeines
A1.
Der Fussballclub Opfikon bezweckt die Förderung des Fussballsportes, sowie die Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit, und hat seinen Sitz in 8152 Glattbrugg
A2.
Der FC Opfikon ist Mitglied im Schweizerischen Fussballverband (SFV). Die Statuten, Reglemente und Beschlüsse des Verbandes, der FIFA sowie der UEFA sind für sämtliche Mitglieder, Spieler und Funktionäre verbindlich.
A3.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral
A4.
Die Clubfarben sind Blau/Weiss
B) Mitgliedschaft
B1.
Der Verein besteht aus:
- Aktivmitglieder
- Seniorenmitglieder
- Juniorenmitglieder
- Passivmitglieder
- Freimitglieder
- Ehrenmitglieder
B1.1 Aktivmitglieder
Aktivmitglied kann werden, wer sich eines unbescholtenen Rufes erfreut und das vom Vorstand vorgeschriebene Alter erreicht hat.
B1.2 Seniorenmitglieder
Als Senior kann aufgenommen werden, wer das vom Verband vorgeschriebene Alter erreicht hat.
B1.3 Juniorenmitglieder
Als Junior kann aufgenommen werden, wer das vom Verband vorgeschriebene Alter erreicht hat. Das Aufnahmegesuch aller Minderjährigen muss mit der Unterschrift des Inhabers der elterlichen Gewalt versehen sein.
B1.4 Passivmitglieder
Die Passivmitgliedschaft kann von jeder gut empfohlenen Person erworben werden, die sie für die Bestrebungen des Vereins interessiert.
B1.5 Freimitglieder
Zu Freimitgliedern können, durch die GV, solche Personen ernannt werden, die sich dem Verein besonders verdient gemacht haben.
B1.6 Ehrenmitglieder
Mitglieder, die sich während Jahren um das Wohl des Vereins wiederholt ganz besondere Verdienste erworben haben, können durch Beschluss der GV zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Als Anerkennung wird ein Präsent überreicht.
B2. Eintritte
Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand einzureichen. Die Aufnahmegesuche aller minderjährigen Spieler (auch der Aktivspieler, sofern diese minderjährig sind) müssen von deren Eltern oder gesetzlichen Vertretern mitunterzeichnet werden. Sie sollen in der Regel wenigstens von einem Mitglied zur Aufnahme empfohlen werden. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt duch den Vorstand, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die nächste Versammlung.
B3. Übertritte
Übertritte innerhalb des Clubs werden durch den Vorstand erledigt.
B4. Austritte
Austrittserklärungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Von einem austretenden Vereinsmitglied darf keine Austrittsgebühr erhoben werden. Austritte von Aktivmitgliedern werden gemäss Richtlinien des Verbandes (SFV) behandelt. In besonderen Fällen liegt es im Ermessen des Vorstandes, dem Austrittsgesuch als Aktivmitglied sofort zu entsprechen. Passivmitglieder können den Austritt nur auf Ende des laufenden Vereinsjahr erklären. Der Austritt entbindet nicht von allfälligen rückständigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein. Mitglieder, deren Aufenthalt innert 6 Monaten nicht ausfindig gemacht werden kann, können von der Mitgliederliste gestrichen werden.
B5. Ausschluss, Boykott
Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz erfolgter Mahnung mit Fristansetzung nicht nachkommen, den Vereinsstatuten fortgesetzt oder in grober Weise zuwiderhandeln, oder durch ihr Verhalten das Ansehen des Vereins schädigen, können vom Vorstand unter schriftlicher Mitteilung an die Betroffenen, ausgeschlossen werden. Der Auschluss entbindet nicht von finanziellen Vepflichtungen gegenüber dem Verein. Der Verein behält sich die Geltendmachung seiner finanziellen Ansprüche auf dem Rechtswege, beziehungsweise die Anmeldung zum Boykott durch den SFV in allen Fällen vor.
B6. Pflichten der Mitglieder
Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Anerkennung der Statuten, sowie zur Befolgung der Versammlungs- und Verbandsbeschlüsse und zur pünktlichen Bezahlung der Beiträge. Die Mitglieder sind ferner gehalten, das Ansehen und die Interessen des Vereins zu wahren. Die Versammlungen des Vereins sind für alle Aktivmitglieder obligatorisch. Bei Unabkömmlichkeit hat sich der Betreffende vor der Versammlung schriftlich zu entschuldigen. Unentschuldigtes Fernbleiben der Aktivmitglieder zieht Busse nach sich ( Siehe Strafbestimmungen ).
B7. Rechte der Mitglieder
Sämtliche Mitglieder ( ausgenommen Junioren ) sind gleichermassen stimmberechtigt und wählbar. Die Mitglieder sind berechtigt, an den sportlichen Veranstaltugen und geselligen Anlässen des Vereins teilzunehmen. In der Regel geniessen sie freien Eintritt. Vorbehalten bleibt eine besondere Regelung in Bezug auf die Eintrittspreise bei Veranstaltungen mit vermehrtem finanziellen Risiko, oder bei Anlässen, die nicht ausschliesslich auf eingene Rechnung durchgeführt werden. Die Vorstandsmitglieder und die Ehrenmitglieder haben bei sämtlichen Anlässen freien Eintritt.
C) Organisation
C1.Die Organe des Vereins sind:
- Die Generalversammlung
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Die Spielkommission
- Die Juniorenabteilung
- Die Seniorenabteilung
- Die Rechnugsrevisoren
C1.1 Ordentliche Generalversammlung
Das Vereinsjahr läuft vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Die GV ist jährlich bis spätestens Mitte Juli abzuhalten. Die Einberufung der Versammlung geschieht durch den Vorstand. Sie hat mindestens 8 Tage zuvor, unter Bekanntgabe der Traktanden zu erfolgen. Die unerlässlichen Traktanden einer GV sind:
- Appell
- Wahl der Stimmenzähler
- Abnahme der schriftlichen Jahresberichte des Präsidenten, der Spielkommission, der Junioren-und Seniorenabteilung
- Abnahme des Kassenberichtes
- Abnahme des Revisorenberichtes
- Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
- Gestsetzung der ordentlichen Beiträge
- Verschiedenes
Eventuelle weitere Traktanden sind in der Einladung bekanntzugeben. Anträge von Mitgliedern zuhanden der GV sind bis spätestens 5 Tage vorher dem Vorstand schriftlich einzureichen. Verspätet eingereichte Anträge und solche, die an der Versammlung selbst gestellt werden, können nur mit Zustimmung von zwei Drittel der Anwesenden diskutiert und zur Abstimmung gebracht werden. Die GV ist beschlussfähig sobald die Bildung einer Mehrheit möglich ist. Für unentschuldigtes Fernbleiben der Aktivmitglieder wird eine Busse erhoben ( Siehe Strafbestimmungen ).
C1.2 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Hierzu sind alle Mitglieder mindestens 8 Tage vorher einzuladen. Die Mitgliederversammlung dient der allgemeinen Aussprache und der Information. Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
C1.3 Der Vorstand
Der Vorstand setz sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
Der Präsident
Der Vizepräsident
Der Sekretär
Der kassier
Die Beisitzer
Der Protokolführer
Der Spielkommissionspräsident
Der Spielkommissionssekretär
Der Juniorenobmann
Der Juniorensekretär
Der Seniorenobmann
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist verantwortlich für die Innehaltung der Statuten und für den richtigen Vollzug der Beschlüsse der Versammlung, sowie für eine gesunde Finanzpolitik. Er überwacht die Tätigkeit der Mitglieder. Die Vorstandsmitglieder haben den Präsidenten über die sich in ihrem Ressort abwickelnden Geschäfte auf dem laufenden zu halten. Die Vorstansmitglieder sind nach Ablauf des Vereinsjahres wiederwählbar. Ein Vorstansmitglied kann, sofern es nicht von sich aus zurücktritt, nur duch Beschluss einer GV vor Ablauf der Amtsdauer seines Amtes enthoben werden. Die Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten nach Bedarf, oder dann auf Verlangen von mindestens drei Vorstandmitgliedern einberufen. Beschlussfähigkeit herrsch bei Anwesenheit der Mehrzahl der Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident durch Stichentscheid. In dringenden Fällen ( wenn die zeit zur Einberufung einer Vorstandsitzung nicht ausreicht ) steht es im Ermessen des Präsidenten nach Rücksprache mit zwei weiteren Vorstandsmitgliedern sofort Entscheidungen zu treffen, wobei er an der nächsten Vorstandsitzung Bericht zu erstatten hat. Der Vorstand verfügt für einmalige ausserordentliche Ausgaben über einen Kredit von Fr. 1'500.--. Innerhalb dieses Betrages kann der Präsident mit zwei weiteren Vorstandsmitgliedern über Ausgaben bis zu Fr. 200.-- entscheiden. Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten bei dessen Abwesenheit in seinen Funktionen vollumfänglich.
C1.4 Die Spielkommission ( Spiko )
Die Spiko setzt sich zusammen aus:
Spiko-Präsident
Spiko-Sekretär
Sie organisiert und überwacht das Training und den Spielbetrieb der ihr unterstellten Aktiven. Die Spiko ist berechtigt Mannschaftssitzungen oder Spielerversammlungen einzuberufen und durchzuführen. Mit finanziellen Folgen verbundene Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Die Mannschaftsführer ( Captains ) werden durch den amtierenden Trainer bestimmt und durch die Spielerversammlung bestätigt.
C1.5 Die Juniorenabteilung ( Juko)
Die Juko setzt sich zusammen aus Juniorenobmann und Juniorensekretär.
Sie überwacht das Training und den Spielbetrieb der Junioren.
C1.6 Die Seniorenabteilung
Sie ist hinsichtlich ihres Spielbetriebes und ihrer Verwaltung selbständig. Dem Verein gegenüber haben die Mitglieder der Seniorenabteilung die gleichen Rechte und Pflichten wie die Aktivmitglieder. Die Seniorenabteilung wird durch deren Obmann im Vorstand vertreten.
C1.7 Die Rechnungsrevisoren
Von der ordentlichen GV werden zwei Rechnungsrevisoren für ein Jahr gewählt. Nach Ablauf eines Jahres scheidet der erste aus, sodass ein Rechnungsrevisor zwei Jahre im Amte ist. Er ist als solcher für mindestens ein Jahr nicht mehr wählbar. Die Rechnungsrevisoren haben die Aufgabe, die Rechnungsführung während des Vereinsjahres zu kontrollieren und den Jahresabschluss auf seine Richtigkeit zu prüfen. Sie sind jederzeit berechtigt in die Buchhaltung Einsicht zu nehmen und den Bestand der Kasse festzustellen. Sie geben zuhanden der ordentlichen GV einen schriftlichen Bericht ab.
C2. Wahlen und Abstimmungen
Wahlen und Abstimmungen erfolgen, soweit diese Statuten nicht etwas anderes vorschreiben, mit gewöhnlichem mehr der gültig abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende stimmt nicht, entscheidet aber bei Stimmengleichheit. Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handergeben, wenn nicht die Mehrzahl der Versammlung eine geheime Wahl oder Abstimmung verlangt.
C3. Wiedererwägungsanträge
Auf Anträge über die bereits abgestimmt worden ist, kann nur zurückgekommen werden, wenn die Versammlung dies mit Zweidrittelsmehrheit beschliesst.
C4. Unterschriftsrecht
Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Club führt der Präsident und/oder das für das betreffende Geschäfts zuständige Vorstandsmitglied.
D) Finanzielles
D1. Haftbarkeit
Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
D2. Mitgliederbeiträge
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die ordentliche GV festgesetzt. Die Mitgliederbeiträge sind im voraus zahlbar. Vorstandsmitglieder, Ehren und Freimitglieder sind betragsfrei.
D3. Bezahlte Funktionen
Der Vorstand entschädigt den Trainer. Die Höhe der Entschädigung wird vom Vorstand festgesetzt.
E) Strafbestimmungen
E1.
Für unentschuldigtes Fernbleiben der Aktivmitglieder von GV/Mitgliederversammlung oder einem Wettspiel, wird eine, vom Vorstand, angemessene Busse erhoben (min Fr. 20.--. )
F) Statuenänderungen
F1.
Statuenänderungen können nur an einer GV mit gewöhnlichem Mehr beschlossen werden.
G) Auflösung des Vereins
G1.
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine GV beschlossen werden. Solange noch 11 Mitglieder den Fortbestand des Vereins verlangen, ist eine Auflösung nicht zulässig. Bei einer eventuellen Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen, Archiv und Material, beim SFV zu dessen Verfügung deponiert, es verfällt wenn sich der Verein nicht innert fünf Jahren neu bildet und dem SFV beitritt.
H) Schlussbestimmungen
H1.
In allen in diesen Statuten vorgesehenen Fällen entscheidet die Versammlung.
Opfikon, 1. Juni 1985
Der Präsident, R. Raffaele
Der Sekretär, N. Barberio
A1.
Der Fussballclub Opfikon bezweckt die Förderung des Fussballsportes, sowie die Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit, und hat seinen Sitz in 8152 Glattbrugg
A2.
Der FC Opfikon ist Mitglied im Schweizerischen Fussballverband (SFV). Die Statuten, Reglemente und Beschlüsse des Verbandes, der FIFA sowie der UEFA sind für sämtliche Mitglieder, Spieler und Funktionäre verbindlich.
A3.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral
A4.
Die Clubfarben sind Blau/Weiss
B) Mitgliedschaft
B1.
Der Verein besteht aus:
- Aktivmitglieder
- Seniorenmitglieder
- Juniorenmitglieder
- Passivmitglieder
- Freimitglieder
- Ehrenmitglieder
B1.1 Aktivmitglieder
Aktivmitglied kann werden, wer sich eines unbescholtenen Rufes erfreut und das vom Vorstand vorgeschriebene Alter erreicht hat.
B1.2 Seniorenmitglieder
Als Senior kann aufgenommen werden, wer das vom Verband vorgeschriebene Alter erreicht hat.
B1.3 Juniorenmitglieder
Als Junior kann aufgenommen werden, wer das vom Verband vorgeschriebene Alter erreicht hat. Das Aufnahmegesuch aller Minderjährigen muss mit der Unterschrift des Inhabers der elterlichen Gewalt versehen sein.
B1.4 Passivmitglieder
Die Passivmitgliedschaft kann von jeder gut empfohlenen Person erworben werden, die sie für die Bestrebungen des Vereins interessiert.
B1.5 Freimitglieder
Zu Freimitgliedern können, durch die GV, solche Personen ernannt werden, die sich dem Verein besonders verdient gemacht haben.
B1.6 Ehrenmitglieder
Mitglieder, die sich während Jahren um das Wohl des Vereins wiederholt ganz besondere Verdienste erworben haben, können durch Beschluss der GV zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Als Anerkennung wird ein Präsent überreicht.
B2. Eintritte
Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand einzureichen. Die Aufnahmegesuche aller minderjährigen Spieler (auch der Aktivspieler, sofern diese minderjährig sind) müssen von deren Eltern oder gesetzlichen Vertretern mitunterzeichnet werden. Sie sollen in der Regel wenigstens von einem Mitglied zur Aufnahme empfohlen werden. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt duch den Vorstand, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die nächste Versammlung.
B3. Übertritte
Übertritte innerhalb des Clubs werden durch den Vorstand erledigt.
B4. Austritte
Austrittserklärungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Von einem austretenden Vereinsmitglied darf keine Austrittsgebühr erhoben werden. Austritte von Aktivmitgliedern werden gemäss Richtlinien des Verbandes (SFV) behandelt. In besonderen Fällen liegt es im Ermessen des Vorstandes, dem Austrittsgesuch als Aktivmitglied sofort zu entsprechen. Passivmitglieder können den Austritt nur auf Ende des laufenden Vereinsjahr erklären. Der Austritt entbindet nicht von allfälligen rückständigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein. Mitglieder, deren Aufenthalt innert 6 Monaten nicht ausfindig gemacht werden kann, können von der Mitgliederliste gestrichen werden.
B5. Ausschluss, Boykott
Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz erfolgter Mahnung mit Fristansetzung nicht nachkommen, den Vereinsstatuten fortgesetzt oder in grober Weise zuwiderhandeln, oder durch ihr Verhalten das Ansehen des Vereins schädigen, können vom Vorstand unter schriftlicher Mitteilung an die Betroffenen, ausgeschlossen werden. Der Auschluss entbindet nicht von finanziellen Vepflichtungen gegenüber dem Verein. Der Verein behält sich die Geltendmachung seiner finanziellen Ansprüche auf dem Rechtswege, beziehungsweise die Anmeldung zum Boykott durch den SFV in allen Fällen vor.
B6. Pflichten der Mitglieder
Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Anerkennung der Statuten, sowie zur Befolgung der Versammlungs- und Verbandsbeschlüsse und zur pünktlichen Bezahlung der Beiträge. Die Mitglieder sind ferner gehalten, das Ansehen und die Interessen des Vereins zu wahren. Die Versammlungen des Vereins sind für alle Aktivmitglieder obligatorisch. Bei Unabkömmlichkeit hat sich der Betreffende vor der Versammlung schriftlich zu entschuldigen. Unentschuldigtes Fernbleiben der Aktivmitglieder zieht Busse nach sich ( Siehe Strafbestimmungen ).
B7. Rechte der Mitglieder
Sämtliche Mitglieder ( ausgenommen Junioren ) sind gleichermassen stimmberechtigt und wählbar. Die Mitglieder sind berechtigt, an den sportlichen Veranstaltugen und geselligen Anlässen des Vereins teilzunehmen. In der Regel geniessen sie freien Eintritt. Vorbehalten bleibt eine besondere Regelung in Bezug auf die Eintrittspreise bei Veranstaltungen mit vermehrtem finanziellen Risiko, oder bei Anlässen, die nicht ausschliesslich auf eingene Rechnung durchgeführt werden. Die Vorstandsmitglieder und die Ehrenmitglieder haben bei sämtlichen Anlässen freien Eintritt.
C) Organisation
C1.Die Organe des Vereins sind:
- Die Generalversammlung
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Die Spielkommission
- Die Juniorenabteilung
- Die Seniorenabteilung
- Die Rechnugsrevisoren
C1.1 Ordentliche Generalversammlung
Das Vereinsjahr läuft vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Die GV ist jährlich bis spätestens Mitte Juli abzuhalten. Die Einberufung der Versammlung geschieht durch den Vorstand. Sie hat mindestens 8 Tage zuvor, unter Bekanntgabe der Traktanden zu erfolgen. Die unerlässlichen Traktanden einer GV sind:
- Appell
- Wahl der Stimmenzähler
- Abnahme der schriftlichen Jahresberichte des Präsidenten, der Spielkommission, der Junioren-und Seniorenabteilung
- Abnahme des Kassenberichtes
- Abnahme des Revisorenberichtes
- Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
- Gestsetzung der ordentlichen Beiträge
- Verschiedenes
Eventuelle weitere Traktanden sind in der Einladung bekanntzugeben. Anträge von Mitgliedern zuhanden der GV sind bis spätestens 5 Tage vorher dem Vorstand schriftlich einzureichen. Verspätet eingereichte Anträge und solche, die an der Versammlung selbst gestellt werden, können nur mit Zustimmung von zwei Drittel der Anwesenden diskutiert und zur Abstimmung gebracht werden. Die GV ist beschlussfähig sobald die Bildung einer Mehrheit möglich ist. Für unentschuldigtes Fernbleiben der Aktivmitglieder wird eine Busse erhoben ( Siehe Strafbestimmungen ).
C1.2 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Hierzu sind alle Mitglieder mindestens 8 Tage vorher einzuladen. Die Mitgliederversammlung dient der allgemeinen Aussprache und der Information. Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
C1.3 Der Vorstand
Der Vorstand setz sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
Der Präsident
Der Vizepräsident
Der Sekretär
Der kassier
Die Beisitzer
Der Protokolführer
Der Spielkommissionspräsident
Der Spielkommissionssekretär
Der Juniorenobmann
Der Juniorensekretär
Der Seniorenobmann
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist verantwortlich für die Innehaltung der Statuten und für den richtigen Vollzug der Beschlüsse der Versammlung, sowie für eine gesunde Finanzpolitik. Er überwacht die Tätigkeit der Mitglieder. Die Vorstandsmitglieder haben den Präsidenten über die sich in ihrem Ressort abwickelnden Geschäfte auf dem laufenden zu halten. Die Vorstansmitglieder sind nach Ablauf des Vereinsjahres wiederwählbar. Ein Vorstansmitglied kann, sofern es nicht von sich aus zurücktritt, nur duch Beschluss einer GV vor Ablauf der Amtsdauer seines Amtes enthoben werden. Die Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten nach Bedarf, oder dann auf Verlangen von mindestens drei Vorstandmitgliedern einberufen. Beschlussfähigkeit herrsch bei Anwesenheit der Mehrzahl der Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident durch Stichentscheid. In dringenden Fällen ( wenn die zeit zur Einberufung einer Vorstandsitzung nicht ausreicht ) steht es im Ermessen des Präsidenten nach Rücksprache mit zwei weiteren Vorstandsmitgliedern sofort Entscheidungen zu treffen, wobei er an der nächsten Vorstandsitzung Bericht zu erstatten hat. Der Vorstand verfügt für einmalige ausserordentliche Ausgaben über einen Kredit von Fr. 1'500.--. Innerhalb dieses Betrages kann der Präsident mit zwei weiteren Vorstandsmitgliedern über Ausgaben bis zu Fr. 200.-- entscheiden. Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten bei dessen Abwesenheit in seinen Funktionen vollumfänglich.
C1.4 Die Spielkommission ( Spiko )
Die Spiko setzt sich zusammen aus:
Spiko-Präsident
Spiko-Sekretär
Sie organisiert und überwacht das Training und den Spielbetrieb der ihr unterstellten Aktiven. Die Spiko ist berechtigt Mannschaftssitzungen oder Spielerversammlungen einzuberufen und durchzuführen. Mit finanziellen Folgen verbundene Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Die Mannschaftsführer ( Captains ) werden durch den amtierenden Trainer bestimmt und durch die Spielerversammlung bestätigt.
C1.5 Die Juniorenabteilung ( Juko)
Die Juko setzt sich zusammen aus Juniorenobmann und Juniorensekretär.
Sie überwacht das Training und den Spielbetrieb der Junioren.
C1.6 Die Seniorenabteilung
Sie ist hinsichtlich ihres Spielbetriebes und ihrer Verwaltung selbständig. Dem Verein gegenüber haben die Mitglieder der Seniorenabteilung die gleichen Rechte und Pflichten wie die Aktivmitglieder. Die Seniorenabteilung wird durch deren Obmann im Vorstand vertreten.
C1.7 Die Rechnungsrevisoren
Von der ordentlichen GV werden zwei Rechnungsrevisoren für ein Jahr gewählt. Nach Ablauf eines Jahres scheidet der erste aus, sodass ein Rechnungsrevisor zwei Jahre im Amte ist. Er ist als solcher für mindestens ein Jahr nicht mehr wählbar. Die Rechnungsrevisoren haben die Aufgabe, die Rechnungsführung während des Vereinsjahres zu kontrollieren und den Jahresabschluss auf seine Richtigkeit zu prüfen. Sie sind jederzeit berechtigt in die Buchhaltung Einsicht zu nehmen und den Bestand der Kasse festzustellen. Sie geben zuhanden der ordentlichen GV einen schriftlichen Bericht ab.
C2. Wahlen und Abstimmungen
Wahlen und Abstimmungen erfolgen, soweit diese Statuten nicht etwas anderes vorschreiben, mit gewöhnlichem mehr der gültig abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende stimmt nicht, entscheidet aber bei Stimmengleichheit. Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handergeben, wenn nicht die Mehrzahl der Versammlung eine geheime Wahl oder Abstimmung verlangt.
C3. Wiedererwägungsanträge
Auf Anträge über die bereits abgestimmt worden ist, kann nur zurückgekommen werden, wenn die Versammlung dies mit Zweidrittelsmehrheit beschliesst.
C4. Unterschriftsrecht
Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Club führt der Präsident und/oder das für das betreffende Geschäfts zuständige Vorstandsmitglied.
D) Finanzielles
D1. Haftbarkeit
Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
D2. Mitgliederbeiträge
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die ordentliche GV festgesetzt. Die Mitgliederbeiträge sind im voraus zahlbar. Vorstandsmitglieder, Ehren und Freimitglieder sind betragsfrei.
D3. Bezahlte Funktionen
Der Vorstand entschädigt den Trainer. Die Höhe der Entschädigung wird vom Vorstand festgesetzt.
E) Strafbestimmungen
E1.
Für unentschuldigtes Fernbleiben der Aktivmitglieder von GV/Mitgliederversammlung oder einem Wettspiel, wird eine, vom Vorstand, angemessene Busse erhoben (min Fr. 20.--. )
F) Statuenänderungen
F1.
Statuenänderungen können nur an einer GV mit gewöhnlichem Mehr beschlossen werden.
G) Auflösung des Vereins
G1.
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine GV beschlossen werden. Solange noch 11 Mitglieder den Fortbestand des Vereins verlangen, ist eine Auflösung nicht zulässig. Bei einer eventuellen Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen, Archiv und Material, beim SFV zu dessen Verfügung deponiert, es verfällt wenn sich der Verein nicht innert fünf Jahren neu bildet und dem SFV beitritt.
H) Schlussbestimmungen
H1.
In allen in diesen Statuten vorgesehenen Fällen entscheidet die Versammlung.
Opfikon, 1. Juni 1985
Der Präsident, R. Raffaele
Der Sekretär, N. Barberio